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18.03.2010

Allgemeine Geschaftsbedingungen

Bestandteil der Ausbildung
Dio Fahrausbildung umfaßt theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierf ür geltenden gesetzlichen Bestim­mungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nach­stehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnispr üfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluß des Ausbildungsvertrages.

2.) Entgelte

Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.

Preis änderungen, Preisstetigkeit
Werden diese ge ändert, so bleibt eine entsprechende'Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.

3.) Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorpr üfungen.

Erhebung von Teilgrundbetr ägen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetra­ ges nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt f ür Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt f ür die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abge­ golten :

Die Kosten f ür das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeug­versicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrsch üler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstun­ denentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehal­ ten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt f ür die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt f ür die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

4.) Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschlu ß des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt dersel­ben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen Wird das Entgelt nicht zur F älligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5.) K ündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrsch üler jederzeit, von der Fahr­schule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wo­chen seit Vertragsabschlu ß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnispr üfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gr öblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

6.) Geb ühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gek ündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlaßt zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu

a) ein Drittel des Grundbetrages, wenn die K ündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;

b) zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die K ündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;

c) der volle Grundbetrag, wenn die K ündigung später als sechs Wochen

nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

K ündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlaßt wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzu­ erstatten.

7.) Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrsch üler haben dafür zu sorgen, daß vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentsch ädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstun­denentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Scha­den sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8.) Ausschlu ß vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einflu ß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteinsteht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrt üchtigkeit begründet sind.

Ausfallentsch ädigung
Der Fahrsch üler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei
Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrsch üler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9.) Behandlung von Ausbildungsger ät und Fahrzeugen
Der Fahrsch üler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10.) Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge d ürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb
gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfol­ gung und Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -pr üfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muß der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11.) Abschluß der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschlie ßen, wenn sie überzeugt ist, da ß der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16 FahrIG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgem äßem Ermessen über den Abschlu ß der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnispr üfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Pr üfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12.) Erffüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule. Gerichtsstand
Hat der Fahrsch üler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­ haltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeit­punkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.

Druck: Verkehrs-Verlag, Remagen - Artikel-Nr. 1810